Anforderungen der Gesetzgeber an Geräte mit eingebauten Heizelementen?
Alle elektrischen Betriebsmittel sind prinzipiell brandgefährdend. Dies trifft insbesondere auf Geräte zu, deren Aufgabe es ist, Hitze zu erzeugen. Besagte Geräte sind oft weit verbreitet (Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Heizlüfter, Radiatoren und andere) und sind in der Regel im Haushalt oder Büro anzutreffen. Zudem werden diese Geräte oft an Mehrfachsteckdosen angeschlossen, was die Brandgefahr zusätzlich erhöht. Nachfolgende schweizerische Regelwerke und Vorschriften sind beim Einsatz von Geräten mit Heizelementen zu berücksichtigen:
- Brandschutzverordnung (VdS 2000)
- Vorschriften für elektrische Geräte und Anlagen (VdS 2015)
- Brandschutz für elektrische Anlagen bis 1000 Volt (VdS 2046)
- Betrieb von elektrischen Anlagen (VDE 0105-100:2015-10)
- Betriebssicherheitsverordnung 2015 (BetrSichV 2015) § 3 Gefährdungsbeurteilung
Auszug VdS 2015 (Merkblatt „Elektrische Geräte und Anlagen“) Absatz 2.4:Herde, Kocher, Fritteusen, Tauchsieder, Bügelgeräte, Heizlüfter, Wärmestrahler, Lade-Netzteile (für Handys, Laptops) und ähnliche Geräte müssen so aufgestellt und verwendet werden, dass keine Brandgefahr für die Umgebung entsteht. Deshalb sollten ortsveränderliche Elektrogeräte stets auf einer feuerfesten Unterlage und ausreichend weit entfernt von brennbaren Gegenständen platziert werden.
Auszug VdS 2046 (Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen bis 1000 Volt) Absatz 2.11 Elektrowärmegeräte:Elektrowärmegeräte müssen so angebracht bzw. aufgestellt werden, dass sie keine Brandgefahr verursachen können. Die Betriebsanweisung für das jeweilige Gerät ist unbedingt zu beachten. Es wird auf die VdS 2279 (Elektrowärmegeräte und Elektroheizungsanlagen) sowie VdS 2278 (Elektrowärmegeräte) hingewiesen.