Verordnung über die Verhütung von Bränden  (VVB)

  feuerfester kerzenunteretzer

III. Brandgefährliche Geräte und Arbeiten

§ 8

Elektrische Geräte

(1) 1 Elektrische Bügeleisen, Kocher, Tauchsieder und ähnliche Elektrogeräte sind während des Betriebs ausreichend zu beaufsichtigen. 2 Sie sind auf nicht brennbaren, wärmebeständigen Unterlagen so abzustellen, daß auch bei übermäßiger Erwärmung brennbare Gegenstände nicht entzündet werden können. (2) 1 Elektrische Strahlungsöfen, Heizsonnen, Infrarotstrahler und ähnliche Elektrowärmegeräte sind so aufzustellen, daß brennbare Gegenstände nicht entzündet werden können. 2 Sie dürfen nicht in Räumen im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 betrieben werden; in Räumen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 gilt das nur, wenn die Oberflächentemperatur 120 Grad C übersteigen kann. (3) Heizkissen, Heizdecken, Heizteppiche und ähnliche Elektrowärmegeräte sind während des Betriebs ausreichend zu beaufsichtigen. (4) 1 Dunstabzugsanlagen, die nicht oder nicht nur dem privaten Haushalt dienen, sind zweimal im Jahr auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. 2 Von der zweiten Überprüfung im Jahr kann abgesehen werden, wenn es sich um eine Dunstabzugsanlage in einem saisonalen Betrieb handelt.