Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)

Verordnung über die Verhütung von Bränden  (VVB)

  feuerfester kerzenunteretzer

III. Brandgefährliche Geräte und Arbeiten

§ 8

Elektrische Geräte

(1) 1 Elektrische Bügeleisen, Kocher, Tauchsieder und ähnliche Elektrogeräte sind während des Betriebs ausreichend zu beaufsichtigen. 2 Sie sind auf nicht brennbaren, wärmebeständigen Unterlagen so abzustellen, daß auch bei übermäßiger Erwärmung brennbare Gegenstände nicht entzündet werden können. (2) 1 Elektrische Strahlungsöfen, Heizsonnen, Infrarotstrahler und ähnliche Elektrowärmegeräte sind so aufzustellen, daß brennbare Gegenstände nicht entzündet werden können. 2 Sie dürfen nicht in Räumen im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 betrieben werden; in Räumen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 gilt das nur, wenn die Oberflächentemperatur 120 Grad C übersteigen kann. (3) Heizkissen, Heizdecken, Heizteppiche und ähnliche Elektrowärmegeräte sind während des Betriebs ausreichend zu beaufsichtigen. (4) 1 Dunstabzugsanlagen, die nicht oder nicht nur dem privaten Haushalt dienen, sind zweimal im Jahr auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. 2 Von der zweiten Überprüfung im Jahr kann abgesehen werden, wenn es sich um eine Dunstabzugsanlage in einem saisonalen Betrieb handelt.
FireMat - Feuerfeste Unterlagen
Logo
FireMat - Feuerfeste Unterlagen
Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.